| Allgemeine
Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen |
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| 1. |
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Die nachstehenden
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen
von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
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| 2. |
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Angebote sind
bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und
frei-bleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung,
wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner
Lieferanten einsteht. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen,
wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, sind nur
annähernd angegeben.
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| 3. |
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Höhere
Gewalt, unvorhersagbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern
die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den
Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich
unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so
kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung- oder Lieferfrist
aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber
ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der
Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren.
Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für
den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger
Mitteilung an den Kunden ausgeführt.
Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und
Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.
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| 4. |
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Kann die Lieferung
aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige
über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
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| 5. |
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Die Abnahme
der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung
unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene
Teillieferungen oder -leistungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung
bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von sechs Wochen als erfolgt.
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| 6. |
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Bei Mängelrügen,
welche schriftlich zu erfolgen haben, muss dem Auftragnehmer Gelegenheit
zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei bemächtigten
Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb
einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann
Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.
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| 7. |
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Eigentums- und
Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten.
Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und
Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt wurden,
ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird.
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| 8. |
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Die Preise sind
Nettopreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht einschließen.
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| 9. |
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Falls der Auftraggeber
die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der
Auftragnehmer berechtigt unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist
zu setzten und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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| 10. |
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Bei Meinungsverschiedenheiten
sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und
Lieferungsmängel zugelassen, die von einer Handwerkskammer
im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich
bestimmt sind. Sollte sich bei Prüfung herausstellen, dass
unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber
die verursachten Kosten zu tragen.
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| 11. |
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Der Auftragnehmer
behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung
das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft
Gesetzes auf den Auftraggeber über, so tritt dieser schon jetzt
seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe
der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für
die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er
die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes
bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer
ab.
Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
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| 12. |
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Erfüllungsort
ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute,
wird der Sitz des Auftragsnehmers als Gerichtsstand vereinbart. |